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Auf dieser Seite erhalten Sie aktuelle Informationen über die Umsetzung der "Health-Claims-Verordnung" und deren Auswirkungen auf Industrie, Handel und Verbraucher.
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News
07.05.2012: VORSICHT bei der Produktentwicklung: Nicht nur an die Health Claims denken!
Aus gegebenem Anlass
von Dr. Martin Müller, Sachverständiger für Lebensmittel
Die Entwurf-Liste der zugelassenen Health Claims enthält einen Eintrag zum Thema „gesunder Cholesterinspiegel durch Pflanzensterole bzw. -stanole“. Ein Lebensmittel mit dem Zusatz von 0,8 g dieser Stoffe, bezogen auf die empfohlene tägliche Verzehrsmenge, kann deshalb mit einer entsprechenden gesundheitsbezogenen Angabe beworben werden. Die Entwurf-Liste enthält auch sieben Einträge zum gesundheitlichen Nutzen von Eisen, u. a. im Hinblick auf die Bildung der roten Blutkörperchen.
Es ist also denkbar, dass in Zukunft verstärkt Produkte mit Pflanzensterolen bzw. -stanolen in Kombination mit Eisen auf den Markt kommen und Gesundheit für „Herz und Kreislauf“ und einen „gesunden Cholesterin-Spiegel“ versprechen.
- Sind solche Erzeugnisse jetzt verkehrsfähig?
Das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR, Stellungnahme 006/2012) hat eine aktuelle Studie aus den Niederlanden dahingehend beurteilt, dass die Aufnahme von Pflanzensterolen für gesunde Personen möglicherweise mit kardiovaskulären Risiken verbunden ist. Mit Blick auf dieses Ergebniss sollte aus Sicht des BfR die Verwendung von Pflanzensterolen als Lebensmittelzutat auf europäischer Ebene neu bewertet werden.
Das BfR hat sich auch schon vor einiger Zeit zur Verwendung von Eisen in Nahrungsergänzungsmitteln geäußert (Stellungnahme Nr. 016/2009): „Die Einnahme von eisenhaltigen Nahrungsergänzungsmitteln sollte nur bei nachgewiesenem Eisenmangel und nach Rücksprache mit dem Arzt erfolgen.“
Es gibt also Widersprüche und Ungereimtheiten im erweiterten Themenkreis „Health Claims“.
- Welche Auswirkungen hat dies jetzt für Lebenmittelunternehmen?
- Dürfen sich die Marktteilnehmer „blind“ auf die Health-Claims-Verordnung verlassen?
- Oder müssen die Entwickler, Hersteller und Vertreiber im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten auch andere Dinge berücksichtigen?
- Gibt es so etwas wie einen gesetzgeberischen Irrtum?
Natürlich gelten auch andere gesetzliche Regelungen weiter, diese stehen aber teilweise im Widerspruch zu Anforderungen bzw. Umsetzungen der Health-Claims-Verordnung.
Im Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittel-Basisverordnung) ist z.B. klar festgelegt: „Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.“.
Bestehen also z.B. begründete Zweifel an der Sicherheit eines Lebensmittels mit Zutaten über die gesundheitsbezogene Angaben gemacht werden dürfen, so darf dieses Lebensmittel nicht automatisch als verkehrsfähig betrachtet werden, nur weil derzeit ein Health Claim möglich ist. Die Claim-Listen können auch durch neue Erkenntnisse geändert werden, Irrtümer können beseitigt und neue Forschungsergebnisse berücksichtigt werden.
Andere Sachverhalte können einem zugelassenen Health Claim also übergeordnet „im Weg stehen“.
Deshalb: Aufpassen bei der Produktentwicklung und dem Vertrieb von Health-Claims-Produkten!
Die oben grob skizzierte Problematik gibt es nicht nur bei den Pflanzensterolen bzw. -stanolen und Eisen. Es gibt an vielen Stellen Klärungsbedarf.
09.04.2012: Health Claims gebilligt, und jetzt?
Ein Kommentar
von Dr. Martin Müller, Sachverständiger für Lebensmittel
„Jetzt ist Schluss mit den Werbelügen.“ So oder so ähnlich konnte man in den letzten Tagen an verschiedenen Stellen lesen oder hören. Nachdem nun der zuständige Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) des Europäischen Parlaments ungefähr 1600 Health Claims gestrichen und nur rund 220 erlaubt hat, wird dies von vielen als wichtiger Fortschritt gefeiert und als Sieg des Verbraucherschutzes gegen die Lebensmittel-Industrie.
Ich will diese Denkweise und einfache Teilung der Welt in die „guten“ Verbraucherschützer und die „böse“ Lebensmittel-Industrie an dieser Stelle nicht kommentieren, sondern kurz und objektiv die jetzt bestehenden Möglichkeiten für Marktteilnehmer skizzieren.
Sobald die Listen mit den zugelassenen und verbotenen Art.-13.1-Claims im Gemeinschaftsregister veröffentlicht sind, haben die Hersteller und Vertreiber noch ein halbes Jahr Zeit, um bereits verpackte Produkte zu verkaufen. Danach dürfen die nicht zugelassenen Health Claims nicht mehr verwendet werden. Es wird sich sicherlich einiges im Markt ändern. Viele Unternehmen müssen sich jetzt von bewährten Werbeslogans und Produktbeschreibungen verabschieden und neue Wege beschreiten.
Die Lebensmittel-Unternehmen können auch jederzeit auf Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse eine Überprüfung der jetzt gebilligten Art.-13.-Claims beantragen und umfangreiche Dossiers mit Studien, natürlich auch zu den weiteren Art.-13.5- oder Art.-14-Claims bei der zuständigen europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in Parma einreichen. Das erfordert einen gewissen Aufwand und dauert seine Zeit.
Und was können Lebensmittel-Unternehmen noch tun?
Gibt es schnelle, pragmatische Lösungen für die Unternehmen?
Die Hersteller können natürlich die zugelassenen Health Claims verwenden. Und darin steckt ein interessantes Potential. Betrachten wir das doch einmal am Beispiel von Zink. Nach den gebilligten Claims ist dieses Spurenelement wichtig für viele Funktionen im Körper. Demnach leistet es u. a. einen Beitrag für
• den Säure-Basen-Stoffwechsel,
• den Kohlenhydrat-Stoffwechsel,
• die kognitive Funktionen,
• die DNA-Synthese,
• die Fruchtbarkeit und Fortpflanzung,
• den Stoffwechsel von Makronährstoffen,
• den Fettsäure-Stoffwechsel,
• den Vitamin-A-Stoffwechsel,
• die Protein-Synthese,
• die Erhaltung von Knochen, Haut, Haaren, Nägeln und
• die Erhaltung des Testosteron-Spiegels im Blut.
Damit diese Health Claims benutzt werden können, muss Zink in einem Lebensmittel-Erzeugnis mindestens mit der sog. signifikanten Menge (15% der empfohlenen Tagesdosis) vorliegen. Bei Zink ist dies ein Gehalt von gerade mal 1,5 mg pro Tagesportion.
Nach den neuen Health-Claims-Regelungen kann also ein Lebensmittel (z.B. ein Nahrungsergänzungsmittel) mit Zink grundsätzlich als gut für die Schönheit (weil durch Zink Erhaltung von Haut, Haare, Nägel), für eine figurbewusste Ernährung (weil durch Zink u. a. Beitrag zum Fettsäure- und Kohlenhydrat-Stoffwechsel) und für Männer (weil durch Zink bessere Fruchtbarkeit und höherer Testosteronspiegel) betrachtet werden. Die genauen Formulierungen müssen natürlich gut überlegt und umfassend geprüft werden. Ein wenig zusätzliches Zink in Nahrungs(ergänzungs)mitteln wird aber sicherlich sehr schnell die Phantasie der Marketing-Strategen und Werbe-Fachleute beflügeln. Und ein wenig zusätzliches Zink dürfte auch den Produktentwicklern und der Technik keine besonderen Schwierigkeiten bereiten.
Bei den weiteren Mineralstoffen und Vitaminen ist die Sachlage vergleichbar. Auch hier reichen oftmals geringe Mengen in den Produkten aus, um zugelassene Werbeversprechen tätigen zu können.
Und wenn man sich die für Vitamine und Mineralstoffe zugelassenen Claims einmal genauer anschaut, dann findet man für alle wichtigen Bereiche und Funktionen des menschlichen Körpers etwas passendes. Aussagen über das Immun- und Nervensystem sind möglich, ebenso über die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit und zum Themenkreis „Muskelfunktionen“. Oxidativer Stress, vielfältige Zell- und Stoffwechselfunktionen und vieles mehr können werbetechnisch beschrieben werden.
Es gibt jetzt Health Claims und zwar für alle Fälle.
Hersteller müssen bei ihren Planungen und Aktivitäten nur die Bedingungen für die Verwendung dieser Claims berücksichtigen und sich an die „Spielregeln“ halten.
21.03.2012: Health-Claims-Listen von Europaparlament-Ausschuss gebilligt
Der zuständige Ausschuss im Europaparlament billigte am 21.03.2012 den Vorschlag der Kommission, rund 1600 gesundheitsbezogene Werbeslogans zu verbieten. Erlaubt wurden rund 222 Werbeaussagen.
Die EU-Kommission muss diesen Positiv- und Negativ-Listen nun noch formal zustimmen, was in den nächsten Wochen geschehen soll. Nach der Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt soll dann noch eine sechsmonatige Frist gelten, um bereits verpackte Erzeugnisse verkaufen zu können.
Januar 2012: EU-Gemeinschaftregister mit neuem Layout und Suchfunktionen
Das überarbeitete EU-Gemeinschaftsregister "EU Register of nutrition and health claims made on food" ist im Internet einsehbar und wird (hoffentlich bald) mit weiteren Einträgen gefüllt.
05.12.2011: Entwurf der EU-Kommissionsliste wurde gebilligt
In einer Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit haben die Mitgliedstaaten am 05.12.2011 den von der Europäischen Kommission vorgelegten Entwurf einer Verordnung zur Festlegung einer Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben auf Lebensmitteln gebilligt.
Erklärung von EU-Kommissar John Dalli (pdf)
Fragen und Antworten zu diesem Thema (pdf)
Mai/Juli 2011: Veröffentlichung des Entwurfs eines ersten Teils der Gemeinschaftsliste nach Art. 13
Es wurde ein erster Entwurf der
EU-Kommission zu einem Teil der Gemeinschaftsliste veröffentlicht und auch schon aktualisiert, in
dem die bisher von der EFSA positiv bewerteten gesundheitsbezogenen
Angaben aufgeführt sind. Bei dieser Teil-Liste handelt es sich um ein
"inoffizielles" Arbeitspapier, das weiterhin überarbeitet wird. Weitergehende Informationen erhalten Sie über unser Büro.
... für weitere Informationen klicken Sie bitte hier
08.04.2011: EFSA veröffentlicht eine vierte Reihe Gutachten zum "Art.-13.1.-Verfahren"
Die EFSA hat eine vierte Reihe von Gutachten zu 442 gesundheitsbezogenen Angaben (Health Claims) über "allgemeine Funktionen" (nach Art. 13.1) veröffentlicht. Es wurden v. a. die Themenbereiche Zellschutz, kognitive Leistungsfähigkeit, Darmfunktionen und Cholesterinspiegel behandelt. Positiv bewertet wurden z.B. Walnüsse, antioxidative Effekte von Polyphenolen aus Olivenöl und Wirkungen von Coffein.
Wie bereits bei früheren Veröffentlichungen wurden auch diesmal viele Claims abgelehnt, oftmals aufgrund unzureichend eingereichter Unterlagen.
19.10.2010: EFSA veröffentlicht eine dritte Reihe Gutachten zum "Art.-13.1.-Verfahren"
Die EFSA hat eine dritte Reihe von 75 Gutachten zu 808 gesundheitsbezogenen Angaben (Health Claims) über „allgemeine Funktionen“ (nach Art. 13.1) veröffentlicht. Damit hat die EFSA jetzt 1745 von 4637 Health Claims bewertet und möchte bis zum Juni 2011 mit der Prüfung nach dem „Art.-13.1-Verfahren“ fertig sein. Danach wird die EU-Kommission über die Aufnahme dieser Bewertungen ins Gemeinschaftsregister entscheiden.
Positiv bewertet wurden hauptsächlich die Eigenschaften von Vitaminen und Mineralstoffen. Auch die Wirkungen spezieller Ballaststoffe auf den Blutzucker, die Gewichtskontrolle und die Darmfunktionen wurden aufgrund der vorgelegten wissenschaftlichen Daten akzeptiert. Zudem haben Claims über ungesättigte Fettsäuren und Joghurtkulturen die EFSA-Prüfung bestanden.
Offensichtlich wurden wieder viele Claims abgelehnt, weil die an die EFSA übermittelten Informationen nicht den Anforderungen genügten.
25.02.2010: EFSA veröffentlicht eine zweite Reihe von Gutachten zum "Art.-13.1-Verfahren"
Die EFSA hat eine zweite Reihe von Gutachten zu gesundheitsbezogenen Angaben über bisher in Europa gebräuchliche "allgemeine Funktionen" (nach Art. 13.1) veröffentlicht. Nur für ca. 5 % der Angaben ist die Bewertung positiv ausgefallen. Der überwiegende Teil der geprüften Claims wurde von der EFSA nicht akzeptiert.
10.02.2010: Kleine und mittlere Unternehmen sehen in der Verordnung ein "Innovations-Hindernis"
Ein Situationsbericht von Dr. rer. nat. Martin Müller, Sachverständiger für Lebensmittel:
Unsere Beratungspraxis zeigt, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) an der Zulassung von „individuellen Claims“ wenig interessiert sind. Man sucht vielmehr nach alternativen Möglichkeiten oder wartet einfach ab, was weiter passiert. Vielfach empfindet man die Verzögerungen bei der Veröffentlichung der „allgemeinen Claims-Liste“ auch als innovationsfeindlich und ist verärgert über diese „unfertige" europäische Rechtsnorm.
Die Health-Claims-Verordnung sieht in den Artikeln 13.5 und 14 Antragsverfahren für "individuelle Claims" vor. Gesundheitsbezogene Angaben im Hinblick auf "neue Wirkungen", ergänzend zur "allgemeinen Liste" nach Art. 13.1, werden durch den Art. 13.5 geregelt. Anträge dazu müssen belastbare wissenschaftliche Nachweise enthalten. Art. 14 regelt Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung oder die Gesundheit von Kindern. Auch hier müssen Antragsteller wissenschaftliche Untersuchungen vorlegen.
Die für die Anträge von „individuellen Claims“ erforderlichen wissenschaftlichen Arbeiten erscheinen den KMU als zu aufwendig und zu kostenintensiv. Vielfach möchte man die weiteren Entwicklungen bei der Umsetzung der Verordnung, insbesondere die „allgemeine Claims-Liste“, abwarten und danach entscheiden, ob ein individuelles Antragsverfahren überhaupt wirtschaftlich sinnvoll ist. Erschwerend kommt hinzu, dass einige Anträge bei der EFSA bereits abgelehnt oder zurückgenommen wurden. Da die Anträge in Teilen veröffentlicht werden, befürchtet man im Falle eines Negativ-Bescheides auch ein Image-Problem und hat zudem Angst vor der Offenlegung von Firmengeheimnissen.
Als Alternative wird die vermehrte Inverkehrbringung von Produkten mit gesundheits- oder krankheitsbezogenen Angaben als diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) nach der deutschen Diätverordnung erwogen. Für den Nachweis der Wirksamkeit sind auch bei dieser Produktgruppe wissenschaftliche Arbeiten vorzulegen. Dies bewerten die KMU jedoch oft leichter als ein Antragsverfahren nach der Health-Claims-Verordnung. Vielen erscheint zudem die etablierte deutsche Rechtsnorm als ein verlässlicheres juristisches Fundament. Inwieweit allerdings das neue Europa-Recht der nationalen deutschen Regelung übergeordnet ist, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden und erfordert sicherlich eine genaue juristische Prüfung des Einzelfalls.
Mit Bedauern müssen wir derzeit oft feststellen, dass gute Produktideen und Konzepte mangels Ressourcen nicht weiter vorangetrieben werden können. Die verzögerte Umsetzung der Health-Claims-Verordnung, die Anforderungen der Antragsverfahren und offene juristische Fragen erweisen sich immer öfter als Innovations-Hindernis für kleine und mittlere Unternehmen.
Die Health-Claims-Verordnung wurde auch geschaffen, um durch die Vereinheitlichung nationaler Regelungen Behinderungen des freien Warenverkehrs zu verringern und um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen (siehe Erwägungsgrund Nr. 2). Für kleine und mittlere Unternehmen haben sich die Bedingungen vielfach verschlechtert.
09.02.2010: Erweiterung der nährwertbezogenen Angaben
Die "Verordnung EU Nr. 116/2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (...) in Bezug auf die Liste nährwertbezogener Angaben" wurde veröffentlicht. Aussagen im Zusammenhang mit "Omega-3-Fettsäuren", "ungesättigten Fettsäuren", etc. sind jetzt geregelt.
15.11.2009: Verstärkte Diskussionen über die Health-Claims-Verordnung
Die Diskussionen über die Health-Claims-Verordnung nehmen zu. Die Reaktionen auf die bisher veröffentlichten Stellungnahmen der EFSA sorgen vielfach für Ernüchterung und Verunsicherung. Selbst große Unternehmen sorgen sich um ganze Produktgruppen.
Auch die neue deutsche Bundesregierung will sich mit der Health-Claims-Verordnung beschäftigen. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP wurde das Folgende vereinbart: „Die EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben von Lebensmitteln (Health-Claims-Verordnung) ist praxisgerecht und verbraucherorientiert zu verbessern.“
01.10.2009: EFSA veröffentlicht erste Gutachten zu gesundheitsbezogenen Angaben
Die EFSA hat eine erste Reihe von Gutachten zu gesundheitsbezogenen Angaben über "allgemeine Funktionen" (nach Art. 13.1) veröffentlicht. Die Gutachten werden als Grundlage für zukünftige Entscheidungen der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Zulassung von Health Claims dienen und enthalten wissenschaftliche Empfehlungen zu 523 gesundheitsbezogenen Angaben, die sich auf mehr als 200 Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile beziehen. Nur für ca. ein Drittel der Angaben ist die Bewertung positiv ausgefallen. Ein Großteil der geprüften Claims wurde von der EFSA nicht akzeptiert.
09.03.2009: Brot und Salz
Die in letzter Zeit vielfach in der Presse und im Internet veröffentlichten Behauptungen, die EU wolle Salz in Brot oder auf Brezeln verbieten, sind falsch oder zumindest unpräzise.
Richtig ist, dass im Rahmen der Umsetzung der "Health-Claims-Verordnung" Nährwertprofile als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer gesundheits- oder nährwertbezogenen Werbeaussage festgelegt werden. Diese Nährwertprofile bestehen z.B. aus Grenzwerten für Fett, Zucker und Salz. Weitere Informationen zum Themenbereich "Nährwertprofile" finden Sie auf dieser Seite weiter unten. Beim Salzgehalt waren wohl zunächst 1 g pro 100 g Backwaren im Gespräch. In Deutschland beträgt dieser Wert im Durchschnitt 1,5 bis 2 g. Die EU-Kommission plant nun wohl, den Grenzwert bei 1,5 g anzusetzen. Vielen erscheint dieser Wert aber aus geschmacklichen Gründen immer noch als zu niederig.
Überschreitet ein Produkt die Grenzwerte, darf es nicht mehr mit Hinweisen auf seinen besonderen Nährwert oder mit einem Gesundheitsbezug beworben werden. Es wird nicht verboten. Und die Verwendung von mehr Salz ist auch weiterhin möglich - nur eben dann im Sinne der EU ohne eine "gesunde Werbebotschaft".
30.01.2009: EU-Kommission hat Veröffentlichung der Nährwertprofile verschoben
Die für 19.01.2009 angekündigte Veröffentlichung der Nährwertprofile wurde von der EU-Kommission verschoben. Offensichtlich liegen einige Änderungswünsche aus den Mitgliedsstaaten vor.
Mit den Nährwertprofilen sollen Nährstoffgrenzen festgelegt werden, die Lebensmittel einhalten müssen, wenn mit einer gesundheitsbezogenen Aussage geworben wird. Derzeit gibt es hier viele Diskussionen, z.B. um den Salzgehalt in Brot oder um den Zuckergahlt in Getränken.
21.01.2009: EFSA veröffentlicht Liste der Health Claims nach Art. 13 (Arbeitspapier)
31.07.2009: Ende der Abverkaufsfrist von "Altprodukten"
31.01.2008: Die "deutsche Liste" wird zur EU-Kommission übermittelt.
26.07.2007: EFSA veröffentlicht Leitlinien zur Beantragung von Health Claims
EFSA-Leitlinien, Zusammenfassung
22.07.2007: BVL erstellt eine deutsche "Claims-Liste"
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erstellt gegenwärtig eine deutsche Liste zulässiger gesundheits- bezogener Angaben, die dann vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum 31.01.2008 an die EU-Kommission weitergeleitet werden muss.
Die Kommission erstellt dann aus allen Listen der Mitgliedstaaten eine Gemeinschaftsliste. Eine Veröffentlichung ist spätestens bis zum 31.01.2010 vorgesehen.
Bis diese Gemeinschaftsliste veröffentlicht ist, können Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden. Für die Konzeption, Formulierung und Bewertung von gesundheitsbezogenen Webeaussagen über Lebensmittel sind gegenwärtig insbesondere die gesetzlichen Anforderungen von § 11 und § 12 LFGB zu berücksichtigen.
Wichtiger Hinweis: Die nährwertbezogenen Angaben über Lebensmittel sind bereits geregelt und nach der neuen Verordnung anzubringen.
Informationen zur gegenwärtigen Rechtslage: §§ 11, 12 LFGB
06.07.2007: Kontroverse Diskussionen über die "Übergangsfristen"
Was ist jetzt zu tun?
Die "Health-Claims-Verordnung" sieht in Art. 28 umfangreiche Übergangsmaßnahmen vor, die von einigen Unternehmen und Verbänden dahingehend interpretiert werden, dass z.B. bis zum 31. Juli 2009 kein Handlungsbedarf besteht.
Das kann man so sehen. Manche sehen das aber anders: So verschickt z.B. der Pharma-Großhandel gegenwärtig Schreiben an die Lieferanten von Nahrungsergänzungsmitteln mit der Bitte um Stellungnahme im Hinblick auf die Anforderungen der neuen Verordnung.
Wichtige Teile zur Umsetzung der Verordnung sind noch nicht klar geregelt und werden erst noch veröffentlicht. Andere Elemente sind aber bereits abschließend geregelt, gültig und zu befolgen.
Besonders kleine und mittelständische Unternehmen sollten jetzt mit Gelassenheit, aber auch mit gebotener Sorgfalt Ihre Produkte prüfen und bewerten lassen, um den kurz-, mittel- und langfristigen Handlungsbedarf zu erkennen und so vor unangenehmen Überraschungen geschützt zu sein.
bereits geregelt: "Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung"
01.07.2007: Auch die "Anreicherungsverordnung" ist in Kraft getreten.
Die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln ("Anreicherungsverordnung") und die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 "Health-Claims-Verordnung" nehmen aufeinander gegenseitig Bezug.
Dies führt zu Verschränkungen in den Rechtsvorschriften bei der Bewertung von Lebensmitteln mit entsprechenden Zusätzen.
Lebensmittel mit Vitamin- und Mineralstoffzusätzen sind ab sofort auch nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen.
Die "Anreicherungsverordnung" gilt nicht für Nahrungsergänzungsmittel.
Text der "Anreicherungsverordnung" zum Download
01.07.2007: Die "Health-Claims-Verordnung" ist in Kraft getreten.
Für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel gelten Übergangsfristen, für die Gastronomie nicht.
In den nächsten Wochen sind erste Veröffentlichungen von Behörden zu den nationalen Listenverfahren, zum vorgesehenen Gemeinschaftsregister ("Claims-Liste") und zu den Nährwertprofilen zu erwarten.
Text der "Health-Claims-Verordnung" zum Download
16.05.2007: EFSA veröffentlicht den Entwurf von Leitlinien zur Beantragung von Health Claims
23.04.2007: BfR-Forum Verbraucherschutz "Nährwertprofile als Voraussetzung für Health Claims"
aktualisiertes Positionspapier des BfR zu den Nährwertprofilen
Positionspapier des Bundesamtes für Risikobewertung (BfR) zu den Nährwertprofilen
Präsentation zum Positionspapier des BfR
15.04.2007: Abgabetermin für Vorschläge zum nationalen Listenverfahren
weitere Informationen zum Listenverfahren
12.02.2007: Fristverlängerung für Vorschläge zum nationalen Listenverfahren bis zum 15.04.2007
Die Frist zum Einreichen der Vorschläge zur Erstellung einer nationalen Liste gesundheitsbezogener Angaben nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird auf den 15. April 2007 verlängert. Vorschläge, die bis dahin beim BVL eingereicht werden, werden in der Reihenfolge des Datums Ihres Eingangs bearbeitet und es erfolgt nach Prüfung eine Rückmeldung des Ergebnisses an die Einreichenden, sofern die Angaben nicht in der gemeldeten Form berücksichtigt werden können.
18.01.2007: Berichtigung der "Health-Claims-Verordnung"
Die Berichtigung der Verordnung EG Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel wird im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 12/3) veröffentlicht.
berichtigter Verordnungstext vom 18.01.2007 zum Download
14.01.2007: Prüfbescheinigungen für Produkte bieten vorerst Rechts- und Planungssicherheit
Einige Punkte in der neuen Verordnung sind noch unklar. Die Gemeinschaftslisten und die Nährwertprofile existieren noch nicht.
Viele Lebensmittelunternehmer sind verunsichert.
- Was muss jetzt getan werden, was später?
- Wie lange kann ein einzelnes Produkt noch unverändert vertrieben werden?
- Welche Übergangsregelung ist nutzbar?
Prüfbescheinigungen von Sachverständigen zur Vorlage bei Behörden und Geschäftspartnern bieten hier Rechts- und Planungssicherheit.
weitere Informationen zu Prüfbescheinigungen
30.12.2006: Veröffentlichung der "Health-Claims-Verordnung"
Die Verordnung EG Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheits- bezogene Angaben über Lebensmittel wird im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 404/9) veröffentlicht.